Bauvergaberecht – Anspruch auf Einsicht in die Kostenschätzung

Hat der Bieter mit dem günstigsten Angebot keine faire Chance auf den Zuschlag, weil der Auftraggeber die Ausschreibung wegen einer (angeblichen) Überschreitung der Kostenschätzung aufgehoben und den Auftrag einem anderen, am Vergabeverfahren bislang nicht beteiligten Unternehmen „zugeschanzt“ hat, kann dem Bieter ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen.
Lässt sich für den Bieter erst nach Einsicht in die Kostenschätzung klären, ob diese zu beanstanden ist und sich daraus möglicherweise ein Schadensersatzanspruch ergibt, kann er Einsicht in die Unterlagen zur Kostenschätzung verlangen.

(LG Oldenburg, Urteil vom 18.06.2014, Az. 5 S 610/13)

Dr. jur. Gabriele Wurzel / Peter Michael Probst, M.B.L.-HSG

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